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Recht

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Erklärung des Versicherers nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB, die den Vertrag von Anfang an beseitigt, wenn er durch bewusste Täuschung zustande kam.

Neben den Rechten aus § 19 VVG steht dem Versicherer ein eigenständiger Weg offen. § 22 VVG stellt klar, dass das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unberührt bleibt; die Voraussetzungen ergeben sich aus § 123 BGB. Weil die Anfechtung eigenen Fristen folgt und der Kausalitätsgegenbeweis nicht greift, ist sie die für den Versicherungsnehmer folgenschwerste Konstellation.

Was Arglist voraussetzt

Arglist verlangt mehr als eine falsche Angabe. Der Antragsteller muss die Unrichtigkeit gekannt und bewusst gehandelt haben, und er muss dabei auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt haben wollen - also zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der Versicherer den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Angabe nicht oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.

Dieser innere Vorgang lässt sich nicht direkt beweisen. Versicherer schließen deshalb aus äußeren Umständen darauf: aus der Schwere und Dauer der verschwiegenen Erkrankung, aus der zeitlichen Nähe zwischen Behandlung und Antragstellung, aus der Zahl der verneinten Fragen, aus dem Verschweigen gerade derjenigen Erkrankung, die später zur Berufsunfähigkeit führt. Wer eine laufende Psychotherapie wenige Wochen vor Antragstellung verneint und später wegen derselben Diagnose Leistungen beantragt, sieht sich regelmäßig dem Arglistvorwurf ausgesetzt.

Die Beweislast für die Arglist trägt der Versicherer. Das ist der wesentliche Unterschied zur groben Fahrlässigkeit, deren Nachweis ihm leichter fällt.

Frist und Wirkung

Die Anfechtung ist nach § 124 BGB innerhalb eines Jahres zu erklären, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer die Täuschung entdeckt hat. Das ist eine deutlich längere Frist als der Monat für den Rücktritt. Die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklärung.

Die Wirkung ist einschneidend: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig. Anders als beim Rücktritt, der ein wirksam geschlossenes Rechtsverhältnis beendet, wird bei der Anfechtung so behandelt, als habe der Vertrag nie bestanden. Ein Kausalitätsgegenbeweis wie bei § 21 Absatz 2 VVG steht nicht zur Verfügung - auch wenn die verschwiegene Erkrankung mit der Berufsunfähigkeit nichts zu tun hat, entfällt der Anspruch.

Verhältnis zu Rücktritt und Kündigung

In der Praxis erklären Versicherer beides nebeneinander: den Rücktritt nach § 19 Absatz 2 VVG und hilfsweise die Anfechtung nach § 22 VVG. Beide Erklärungen sind getrennt zu beurteilen. Es kommt vor, dass ein Rücktritt an der Monatsfrist oder an einer mangelhaften Belehrung scheitert, die Anfechtung aber noch innerhalb ihrer Jahresfrist liegt.

Umgekehrt gilt: Die Anfechtung setzt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Absatz 5 VVG voraus, weil sie nicht auf dieser Norm beruht. Die formalen Angriffspunkte, die beim Rücktritt zur Verfügung stehen, laufen hier also ins Leere. Der Streit dreht sich stattdessen fast ausschließlich um die Frage, ob dem Antragsteller Arglist nachzuweisen ist.

Typische Streitpunkte

Regelmäßig wird darüber gestritten, was der Antragsteller tatsächlich wusste. Eine im Arztbrief dokumentierte Verdachtsdiagnose muss dem Patienten nicht mitgeteilt worden sein. Eine Behandlung, die aus Sicht des Betroffenen eine Bagatelle war, kann in der Praxisdokumentation als behandlungsbedürftige Erkrankung auftauchen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Rolle des Vermittlers. Wurden Angaben gegenüber dem Vermittler gemacht und von diesem nicht in den Antrag übernommen, fehlt es auf Seiten des Antragstellers an der Täuschungshandlung. Der Nachweis ist ohne Zeugen oder schriftliche Unterlagen allerdings schwierig, weshalb die Durchsicht des ausgefüllten Antrags vor der Unterschrift und die Aufbewahrung einer Kopie gebräuchliche Vorsichtsmaßnahmen sind.

Einordnung

Die Anfechtung ist kein Routineinstrument. Sie setzt einen Nachweis voraus, der dem Versicherer nicht in jedem Fall gelingt, und wird typischerweise in Konstellationen erklärt, in denen die verschwiegene Erkrankung schwerwiegend war und in engem zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem Leistungsfall steht. Gegen eine Anfechtungserklärung stehen dieselben Wege offen wie gegen einen Rücktritt: Prüfung durch den Ombudsmann für Versicherungen oder gerichtliche Klärung.

Häufige Fragen

Wie lange kann ein Versicherer den Vertrag anfechten?

Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung zu erklären. Die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklärung. Damit steht dem Versicherer deutlich mehr Zeit zur Verfügung als beim Rücktritt, der innerhalb eines Monats nach Kenntnis erklärt werden muss.

Hilft mir der Kausalitätsgegenbeweis bei einer Anfechtung?

Nein. Die Regel des § 21 Absatz 2 VVG gilt für Rücktritt und Kündigung nach § 19 VVG. Bei einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfällt der Vertrag von Anfang an, auch wenn die verschwiegene Erkrankung mit der Berufsunfähigkeit nichts zu tun hat.

Wer muss die Arglist beweisen?

Die Beweislast liegt beim Versicherer. Er muss darlegen, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit kannte und bewusst auf die Entscheidung über den Vertragsabschluss einwirken wollte. Geschlossen wird darauf in der Regel aus äußeren Umständen wie Schwere der Erkrankung und zeitlicher Nähe zur Antragstellung.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.