Zum Inhalt springen

Leistungsfall

Anerkenntnis (befristet/unbefristet)

Erklärung des BU-Versicherers, dass er leistungspflichtig ist; nach § 173 VVG grundsätzlich unbefristet, eine zeitliche Begrenzung ist die Ausnahme.

Kommt der Versicherer nach der Leistungsprüfung zu dem Ergebnis, dass Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags vorliegt, erklärt er das Anerkenntnis. Damit steht fest, dass Rente gezahlt und in aller Regel auch von der Beitragszahlung befreit wird – häufig rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren.

Der gesetzliche Regelfall

§ 173 VVG verpflichtet den Versicherer, nach Erhebung der notwendigen Erhebungen zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Der Gesetzgeber hat dabei das unbefristete Anerkenntnis zum Normalfall gemacht. Das ergibt Sinn: Der Versicherte soll wissen, worauf er sich einstellen kann, und soll nicht in regelmäßigen Abständen erneut um seinen Anspruch kämpfen müssen.

Unbefristet heißt nicht unwiderruflich. Der Versicherer bleibt berechtigt, im Nachprüfungsverfahren zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen fortbestehen. Will er die Zahlung einstellen, muss er allerdings eine nachweisbare Veränderung gegenüber dem beim Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustand belegen und die Einstellung förmlich mitteilen. Bis zum Ablauf der vertraglich vorgesehenen Frist nach dieser Mitteilung wird weitergezahlt. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherer – ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Ausgangssituation, in der der Versicherte seine Berufsunfähigkeit darlegen musste.

Das zeitlich begrenzte Anerkenntnis

Das Gesetz lässt daneben zu, die Anerkennung einmalig zeitlich zu begrenzen. Diese Möglichkeit ist eng gefasst: Sie darf nur einmal genutzt werden, und der Versicherer muss die Befristung begründen. Typische Konstellationen sind Fälle, in denen eine Behandlung oder Rehabilitation läuft und deren Ergebnis den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflusst.

Läuft die Frist ab, ohne dass der Versicherer erneut entscheidet, endet die Leistungspflicht nicht automatisch fort – vielmehr muss er sich äußern. Erkennt er danach weiter an, gilt diese Erklärung als unbefristet, weil die Befristungsmöglichkeit verbraucht ist. Für Versicherte lohnt daher ein genauer Blick darauf, ob eine erste Befristung bereits erfolgt war.

Zu unterscheiden ist die Befristung von einer bloßen Zahlungszusage "zunächst bis", die keine Begründung enthält. Fehlt die Begründung oder wird mehrfach befristet, ist zweifelhaft, ob die Einschränkung trägt.

Abgrenzung zur Kulanzleistung

Eine Kulanzleistung ist etwas anderes. Hier zahlt der Versicherer, ohne die Leistungspflicht anzuerkennen, meist unter ausdrücklichem Vorbehalt und häufig zeitlich oder betragsmäßig begrenzt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Bindung: Aus einer Kulanzzahlung lässt sich kein Anspruch für die Zukunft ableiten, und der Versicherer kann sie einstellen, ohne eine Veränderung nachweisen zu müssen.

Der Wortlaut des Schreibens ist deshalb sorgfältig zu lesen. Formulierungen wie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", "kulanzhalber" oder "freiwillig und ohne Präjudiz" deuten auf eine Kulanzlösung hin. Wird dagegen die Leistungspflicht anerkannt, ist der rechtliche Status ein völlig anderer, selbst wenn die Auszahlung identisch aussieht.

Worauf im Anerkenntnisschreiben zu achten ist

Einige Punkte bestimmen den weiteren Verlauf:

  • ab welchem Datum geleistet wird und wie hoch die Nachzahlung ausfällt
  • ob die Beitragsbefreiung ebenfalls und ab demselben Zeitpunkt erfolgt
  • ob eine Leistungsdynamik vereinbart ist und wie sie angewandt wird
  • ob das Anerkenntnis unbefristet oder befristet ist und, falls befristet, mit welcher Begründung
  • ob es sich auf eine bestimmte Diagnose stützt, was für eine spätere Nachprüfung Bedeutung gewinnen kann

Sinnvoll ist außerdem, die dem Anerkenntnis zugrunde gelegte Tätigkeitsbeschreibung und die maßgeblichen Befunde zu dokumentieren. Bei einer späteren Nachprüfung wird genau dieser Ausgangszustand zum Vergleichsmaßstab. Wer ihn belegen kann, steht deutlich besser da als jemand, der Jahre später rekonstruieren muss, worauf sich die damalige Entscheidung stützte.

Nach dem Anerkenntnis

Die Leistung läuft grundsätzlich bis zum vereinbarten Endalter, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Versicherer fragen in Abständen den Gesundheitszustand ab, häufig über Fragebögen oder Bescheinigungen. Solche Routineabfragen sind nicht gleichbedeutend mit einem Nachprüfungsverfahren, können aber dessen Vorstufe sein.

Häufige Fragen

Was bedeutet ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis?

Der Versicherer erkennt seine Leistungspflicht nur für einen bestimmten Zeitraum an. Das Gesetz lässt das einmalig und nur mit Begründung zu, etwa wenn eine laufende Behandlung den weiteren Verlauf entscheidend beeinflusst. Danach muss der Versicherer erneut entscheiden; eine weitere Befristung ist nicht mehr möglich.

Kann der Versicherer ein unbefristetes Anerkenntnis widerrufen?

Nicht einfach so. Er kann die Leistung nur über das Nachprüfungsverfahren einstellen und muss dafür eine nachweisbare Veränderung gegenüber dem beim Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustand belegen. Die Beweislast liegt bei ihm, und bis zum Ablauf der vertraglichen Frist nach der Mitteilung wird weitergezahlt.

Woran erkennt man den Unterschied zu einer Kulanzleistung?

An der Formulierung. Wendungen wie 'ohne Anerkennung einer Rechtspflicht' oder 'kulanzhalber' zeigen an, dass keine Leistungspflicht anerkannt wird. Aus solchen Zahlungen lässt sich kein Anspruch für die Zukunft ableiten, und ihre Einstellung erfordert keinen Nachweis veränderter Verhältnisse.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.