Was dem Vermittler gesagt wird, gilt als dem Versicherer gesagt
Bundesgerichtshof
Kernaussage
Trägt ein Versicherungsvermittler mündlich richtig gemachte Gesundheitsangaben nicht oder unvollständig in den Antrag ein, hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit dennoch erfüllt. Was dem Vermittler im Zusammenhang mit dem Antrag gesagt wird, gilt als dem Versicherer gesagt.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Versicherungsvermittler abgeschlossen. Im Antragsgespräch beantwortete er die Gesundheitsfragen mündlich. Der Vermittler füllte das Formular aus.
Später stellte sich heraus, dass das schriftliche Antragsformular nicht alle Angaben enthielt, die der Antragsteller mündlich mitgeteilt hatte. Der Versicherer berief sich auf diese Lücken im Formular und löste sich vom Vertrag, unter anderem mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Versicherungsnehmer hielt dem entgegen, er habe alle relevanten Umstände wahrheitsgemäß mitgeteilt; der Vermittler habe sie lediglich nicht aufgenommen. Streitig war damit, wem das Fehlverhalten des Vermittlers zuzurechnen ist und welche Beweiskraft dem ausgefüllten Formular zukommt. Das Verfahren durchlief das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart, bevor es zum Bundesgerichtshof gelangte.
Die Konstellation ist in der Praxis häufig, weil die meisten Verträge über Vermittler zustande kommen und der Antragsteller das Formular regelmäßig nicht selbst ausfüllt. Für den Versicherungsnehmer stand damit der Bestand des gesamten Vertrages auf dem Spiel, obwohl er nach seinem Vortrag alles richtig angegeben hatte.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Versicherungsnehmers. Nach dem sogenannten Auge-und-Ohr-Grundsatz gilt das, was dem Vermittler im Zusammenhang mit dem Antrag gesagt und vorgelegt wird, als dem Versicherer gesagt und vorgelegt.
Daraus folgt: Erhält der Vermittler vom Antragsteller wahrheitsgemäße mündliche Angaben, trägt sie aber nicht in das Formular ein, hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl erfüllt. Das Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich des Versicherers, der sich des Vermittlers bedient.
Beweisrechtlich zog der Senat daraus eine wichtige Folgerung: Der Versicherer kann sich nicht allein auf das unvollständig ausgefüllte Formular stützen, um eine Falschangabe des Antragstellers zu belegen. Er muss vielmehr darlegen und beweisen, dass der Vermittler die Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt hat und dieser sie selbstständig mündlich beantworten konnte. Das schriftliche Formular allein erbringt diesen Nachweis nicht.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung ist für alle relevant, die ihren Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen haben, also für den Großteil der Verträge. Sie verlagert das Risiko fehlerhafter Antragsaufnahme auf die Seite des Versicherers.
Für Betroffene heißt das praktisch: Der Ablauf des Antragsgesprächs kann im Streitfall entscheidend sein. Sinnvoll ist es, sich zu notieren, wer das Gespräch geführt hat, welche Fragen gestellt wurden und welche Angaben dazu gemacht wurden, und den ausgefüllten Antrag vor der Unterschrift sorgfältig gegenzulesen. Wird später ein Rücktritt oder eine Anfechtung erklärt, sollten Betroffene prüfen lassen, ob die beanstandeten Lücken auf eigene Angaben oder auf die Aufnahme durch den Vermittler zurückgehen.
Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.